Le principe de territorialité et la Suisse: Arrêt du TF du 25 février 2017
http://www.swissblawg.ch/2017/02/6b_11512015-internationaler-geltungsbereich-der-chauffeurverordnung-arv-1-amtl-publ.html
Die Bestimmungen des SVG und der dazugehörigen Verordnungen sind nach dem Territorialitätsprinzip grundsätzlich nur auf Sachverhalte anwendbar, welche sich in der Schweiz zugetragen haben. Art. 56 SVG durchbricht das Territorialitätsprinzip, indem der Bundesrat ermächtigt wird, auf Verordnungsebene Bestimmungen zu erlassen, die für berufsmässige Motorfahrzeugfahrer auch auf ausländischem Territorium Geltung haben (BRUNO SCHLEGEL, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 183 zu Art. 56 SVG). Gestützt auf diese Bestimmung sowie Art. 103 SVG hat der Bundesrat die ARV 1 erlassen. Nebst der genannten Verordnung ist im internationalen Verkehr das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR; SR 0.822.725.22) zu berücksichtigen. Sowohl die Schweiz, wo die Verstösse festgestellt wurden, als auch Deutschland und Polen, wo der Beschwerdeführer die Verstösse begangen hat, sind Vertragsparteien des AETR. Die Zielsetzung des AETR besteht in der Verbesserung des internationalen Personen- und Güterverkehrs auf der Strasse, der Erhöhung der Strassenverkehrssicherheit und der Regelung bestimmter Arbeitsbedingungen im internationalen Strassenverkehr nach den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation. Ferner sollen gemeinsam bestimmte Massnahmen getroffen werden, um die Beachtung dieser Regelungen zu sichern. Die Zielsetzung des AETR stimmt mit jener des Art. 56 SVG sowie der gestützt darauf erlassenen ARV 1 überein. Im Hinblick auf die Ratifikation des AETR wurde die ARV 1 denn auch revidiert und die notwendigen Ausführungsbestimmungen für die Umsetzung des AETR geschaffen (Botschaft vom 5. Mai 1999 zum Europäischen Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigen Fahrpersonals, BBl 1999 6089 Ziff. 11). Bei internationalen Transporten von ausländischen Chauffeuren in der Schweiz gelangt grundsätzlich direkt das AETR zur Anwendung (FABIAN SCHMID, Die Chauffeurverordnung im internationalen Würgegriff - Entwicklungen, Spannungsfelder, Streiflichter, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, S. 467 ff., S. 479 f.). Der Beschwerdeführer vertritt die gegenteilige Ansicht, wonach die direkte Anwendbarkeit des Übereinkommens zu verneinen sei. Ihm kann nicht gefolgt werden. Die vorliegend interessierenden Art. 6-8 AETR, welche Vorschriften betreffend Lenkzeiten, Pausen und Ruhezeiten enthalten, sind inhaltlich ausreichend bestimmt, so dass sie justiziabel und direkt anwendbar sind (vgl. BGE 133 I 286 E. 3.2 mit Hinweis betreffend die direkte Anwendbarkeit von Staatsverträgen).
Die Bestimmungen des SVG und der dazugehörigen Verordnungen sind nach dem Territorialitätsprinzip grundsätzlich nur auf Sachverhalte anwendbar, welche sich in der Schweiz zugetragen haben. Art. 56 SVG durchbricht das Territorialitätsprinzip, indem der Bundesrat ermächtigt wird, auf Verordnungsebene Bestimmungen zu erlassen, die für berufsmässige Motorfahrzeugfahrer auch auf ausländischem Territorium Geltung haben (BRUNO SCHLEGEL, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 183 zu Art. 56 SVG). Gestützt auf diese Bestimmung sowie Art. 103 SVG hat der Bundesrat die ARV 1 erlassen. Nebst der genannten Verordnung ist im internationalen Verkehr das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR; SR 0.822.725.22) zu berücksichtigen. Sowohl die Schweiz, wo die Verstösse festgestellt wurden, als auch Deutschland und Polen, wo der Beschwerdeführer die Verstösse begangen hat, sind Vertragsparteien des AETR. Die Zielsetzung des AETR besteht in der Verbesserung des internationalen Personen- und Güterverkehrs auf der Strasse, der Erhöhung der Strassenverkehrssicherheit und der Regelung bestimmter Arbeitsbedingungen im internationalen Strassenverkehr nach den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation. Ferner sollen gemeinsam bestimmte Massnahmen getroffen werden, um die Beachtung dieser Regelungen zu sichern. Die Zielsetzung des AETR stimmt mit jener des Art. 56 SVG sowie der gestützt darauf erlassenen ARV 1 überein. Im Hinblick auf die Ratifikation des AETR wurde die ARV 1 denn auch revidiert und die notwendigen Ausführungsbestimmungen für die Umsetzung des AETR geschaffen (Botschaft vom 5. Mai 1999 zum Europäischen Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigen Fahrpersonals, BBl 1999 6089 Ziff. 11). Bei internationalen Transporten von ausländischen Chauffeuren in der Schweiz gelangt grundsätzlich direkt das AETR zur Anwendung (FABIAN SCHMID, Die Chauffeurverordnung im internationalen Würgegriff - Entwicklungen, Spannungsfelder, Streiflichter, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, S. 467 ff., S. 479 f.). Der Beschwerdeführer vertritt die gegenteilige Ansicht, wonach die direkte Anwendbarkeit des Übereinkommens zu verneinen sei. Ihm kann nicht gefolgt werden. Die vorliegend interessierenden Art. 6-8 AETR, welche Vorschriften betreffend Lenkzeiten, Pausen und Ruhezeiten enthalten, sind inhaltlich ausreichend bestimmt, so dass sie justiziabel und direkt anwendbar sind (vgl. BGE 133 I 286 E. 3.2 mit Hinweis betreffend die direkte Anwendbarkeit von Staatsverträgen).
Die Durchführungsbestimmungen des AETR sehen vor, dass
jede Vertragspartei alle geeigneten Massnahmen trifft, um die Beachtung
des Übereinkommens sicherzustellen. Diese Kontrollen sind ohne
Diskriminierung nach gebietsansässigen oder gebietsfremden Fahrzeugen,
Unternehmen und Fahrern sowie unabhängig von Ausgangspunkt und Ziel der
Fahrt durchzuführen (Art. 12 Ziff. 1 AETR).
Die Vertragsparteien ermächtigen die zuständigen Behörden, gegen einen
Fahrer bei einem in ihrem Hoheitsgebiet festgestellten Verstoss gegen
dieses Übereinkommen eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch
keine Sanktion verhängt wurde, und zwar selbst dann, wenn der Verstoss
im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder eines
Nichtvertragsstaats begangen wurde (Art. 12 Ziff. 6 lit. a AETR).
Daraus geht hervor, dass weder der Ort der
Widerhandlung noch die Fahrzeugimmatrikulation oder der Wohnsitz des
Fahrzeugführers ausschlaggebend sein können für die Zuständigkeit der
Strafverfolgung. Demnach können auch im Ausland begangene Verstösse
gegen das AETR respektive die ARV 1 von den schweizerischen
Strafbehörden verfolgt und bestraft werden. Im Lichte dieser Erwägungen
ist denn auch Art. 3 Abs. 3 ARV 1
auszulegen. Die Bestimmung sieht vor, dass Führer und Führerinnen, die
im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken, (nur) die
Vorschriften der Art. 5, Art. 7, Art. 8 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie Art.
9-12, Art. 14-14c und Art. 18 Abs. 1 ARV 1 einhalten müssen. Art. 3 Abs. 3 ARV 1
fungiert, wie dies in der Literatur postuliert wird (FABIAN SCHMID,
a.a.O., S. 480), als Platzhalter für das AETR. Der Regelungsinhalt der Art. 5, Art. 8 und Art. 9 ARV 1 entspricht denn auch vollständig demjenigen der Art. 6-8 AETR.
Dies hat zur Folge, dass die genannten Bestimmungen der ARV 1 auch in
einem Fall wie dem vorliegenden zur Anwendung gelangen, wo die
Widerhandlungen mit einem ausländischen Fahrzeug auf ausländischem
Staatsgebiet begangen wurden. Entsprechend können die Verstösse gemäss Art. 21 ARV 1 sanktioniert werden.
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