von Philipp Kruse
am 7.04.2017
In Anlehnung an seinen Grundsatzentscheid vom 16. Februar
2017 (2C_893/2015;
s. swissblawg) untersagt das Bundesgericht mit seinem Entscheid
vom 17. März 2017 die Amtshilfe an Frankreich weil der
Datendiebstahl in diesem Fall in der Schweiz geschehen war und hier
strafrechtlich verfolgt werden konnte:
Im Gegensatz zum kürzlich gefällten Bundesgerichtsentscheid
2C_893/2015 liegt hier ein Anwendungsfall von Artikel 7 Buchstabe c des
Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG)
vor. Gemäss dieser Norm wird auf ein Amtshilfeersuchen nicht eingetreten,
wenn sich dieses auf Informationen stützt, die durch Handlungen erlangt
wurden, die nach schweizerischem Recht strafbar sind. Die [in der Schweiz]
strafbare Herkunft der Falciani-Daten ist unbestritten, zumal Hervé
Falciani vom Bundesstrafgericht 2015 rechtskräftig verurteilt wurde.
(aus der Medienmitteilung
des Bundesgerichts vom 5.4.2017)
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